Satzung
 
§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein trägt den Namen „Erbacher Plattform – Verein für Innenstadt-Projekte“, im Folgenden kurz „Erbacher Plattform“ genannt. Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister. Nach erfolgter Eintragung wird dem Verein der Zusatz e.V. angefügt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erbach im Odenwald.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

  1. Ziele
    Ziel des Vereins ist der Zusammenschluss von Akteuren aus Erbachs Bürgerschaft, Politik, Verwaltung und Wirtschaft zu einer Verantwortungsgemeinschaft für die Erbacher Innenstadt. Die „Erbacher Plattform“ ermöglicht es, bürgerschaftliches Engagement zu bündeln und dieses in konkretes Handeln umzusetzen. Die „Erbacher Plattform“ versteht sich als offen, transparent und überparteilich.
  2. Aufgaben

         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung folgender Aktivitä-          ten:  

  • Der Verein hat die Aufgabe, eine Plattform für Privatpersonen, Organisationen und Geschäftsleute zu bieten, um Projekte zu konzipieren, Konzepte für die Entwicklung der Erbacher Innenstadt zu erstellen und dabei wesentliche Beiträge für die Finanzierung zu leisten.
  • Der Verein hat ferner die Aufgabe, Ideen zur Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt zu fördern mit dem Ziel einer Integration in einen städtebaulichen Gesamtkontext.  Dabei unterstützt und initiiert der Verein vor allem ein breites bürgerschaftliches Engagement. Hierdurch soll insbesondere die „Stadtidentität“ gefördert werden.
  • Darüber hinaus hat der Verein die Aufgabe, die Erhaltung und Wiederherstellung historisch oder kulturell bedeutsamer Gebäudeensembles zu fördern mit dem Ziel, adäquate Nutzungskonzepte zu entwickeln und dabei zu helfen, sie umzusetzen.
  • Ebenso hat sich der Verein zur Aufgabe gemacht, das Stadtbild der Stadt Erbach in seiner Gesamtheit und Wesensart zu erhalten, zu pflegen und zu revitalisieren und für diesen Zweck in allen Bevölkerungsgruppen zu werben und bei allen Akteuren Verständnis zu wecken

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§ 4 ORGANE DES VEREINS

  1. Die Mitgliederversammlung  
  2. Der Vorstand; auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn zwei Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, diese Mitgliedschaft befürworten. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung und Förderung des Vereinszwecks (§ 2).
  2. Außer der stimmberechtigten Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Diese sind wahl- und stimmberechtigt, jedoch nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist.  
  5. Bei schweren Verstößen eines Mitglieds gegen den Zweck und die Interessen des Vereins oder bei Beitragsrückständen eines Mitglieds von mehr als einem Jahr trotz Mahnung, kann der Vorstand das sofortige Ruhen der Mitgliedsrechte anordnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds beantragen. Schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins müssen durch eine mindestens dreiköpfige Kommission von Mitgliedern bestätigt werden, die die Ausschlussgründe prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung eine Empfehlung bezüglich des Ausschlusses geben. Dieser Kommission dürfen keine Vorstandsmitglieder angehören. Das Mitglied wird ausgeschlossen, wenn auf Empfehlung der Kommission hin bei der Mitgliederversammlung mehr als 50% der anwesenden Mitglieder für einen Ausschluss stimmen.  
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 § 6 BEITRÄGE

  1. Die Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt wird.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitgliedschaft mit Stimmberechtigung berechtigt zur Mitbestimmung innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung.
  2. Mitglieder, die juristische Personen sind, dürfen keine Ämter übernehmen.  

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins in allen Angelegenheiten. Ihre Beschlüsse sind bindend. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Nichtanwesende Mitglieder können sich per Vollmacht vertreten lassen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand einberufen. Dies geschieht durch Einladung der Mitglieder in schriftlicher Form bzw. als EMail.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per EMail an den Vorstand zu stellen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern geändert und ergänzt werden, jedoch mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und Vorstandwahlen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen oder der Vorstand die Einberufung beschließt.  
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    - die Wahl des Vorstandes, gegebenenfalls die Wahl von bis zu 4 Beisitzern.  
    - die Entgegennahme der vorgelegten Jahresrechnung, Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des     Vorstandes.  
    - die Entlastung des Vorstandes.  
    - die Wahl zweier RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.  
    - die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins und die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.  
    - Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitgliedes

  6. Die Wahlen erfolgen mit Aussprache und geheim. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Alle natürlichen Personen und juristischen Personen, die stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
  8. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bezwecken, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.  
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  10. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden.
  11. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder als Präsenzveranstaltung oder virtuell (Onlineverfahren); im letzteren Fall in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.

§ 9 DER VORSTAND  
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, und dem/der Schatzmeister/in und bis zu 4 Beisitzern.

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle drei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes bzw. der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
  2. Treten eines oder mehrere Vorstandsmitglieder zurück oder im Falle des Todes eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder wird binnen zweier Monate eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl für die frei gewordenen Vorstandsposten anberaumt, falls nicht innerhalb eines halben Jahres ohnehin eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereins ist der/die 1. Vorsitzende/r oder der/die 2. Vorsitzende/r in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.
  6. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende/r nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
  7. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einer der beiden Vorsitzenden und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
  9. In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe seiner Mitglieder fassen.

§ 10 BEURKUNDUNG DER BESCHLÜSSE

  1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Protokollführerin und der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist.
  2. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ROTARY-Hospiz Odenwald gGmbH, Albert-Schweitzer-Straße 20A, 64711 Erbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 INKRAFTTRETEN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11.02.2021 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen ist.
  2. Sofern vom Amtsgericht oder dem Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.
  3. Sollten Teile dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, ungültig werden, so ändert dies nichts an der Gültigkeit und dem Fortbestand aller übrigen Teile dieser Satzung.


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